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Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz

16.03.2019

Gesetzliche Vorgaben zum Alkoholverbot am Arbeitsplatz gibt es nicht. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer also Alkohol am Arbeitsplatz trinken, solange er Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht verletzt.

Bei bestimmten Berufsgruppen, beispielsweise Piloten, Kraftfahrer, Ärzte gilt jedoch ein absolutes Alkoholverbot. Die Gefahr für die Allgemeinheit ist ansonsten erheblich. Im Gegensatz dazu kann es bei einem Barkeeper umsatzförderlich und damit sogar vom Arbeitgeber gewünscht sein, wenn er hin und wieder einen Schnapps mit seinen Gästen trinkt.

In der Regel spricht der Arbeitgeber - außer bei bestimmten Feierlichkeiten - ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz aus. Dies folgt der Verpflichtung des Arbeitgebers Unfallverhütungsvorschriften und Fürsorgepflichten einzuhalten.

Gibt es im Betrieb kein ausdrückliches Alkoholverbot, verstößt der Arbeitnehmer bei maßvollem Alkoholgenuss nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Vorausgesetzt, er kann seine Arbeitsleistung voll erbringen. Ist dies der Fall, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer alkoholbedingt seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.  Lallt, torkelt und zieht der Mitarbeiter eine Alkoholfahne hinter sich her, was andere Mitarbeiter bezeugen, dürfte der Nachweis allerdings leicht gelingen.

Tritt ein Arbeitnehmer erstmalig seinen Dienst alkoholisiert an, kann eine Abmahnung des Arbeitgebers erteilt werden. Der Arbeitgeber hat vor einer Kündigung seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, sein Verhalten zu ändern. Die Abmahnung hat eine Warnfunktion.

Wenn ein betriebliches Alkoholverbot besteht, kann ein Verstoß hiergegen eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen.

Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Leistungen des Arbeitnehmers aufgrund Alkoholkonsums vorliegt.

Ist der Arbeitnehmer alkoholkrank, bestimmt sich die Wirksamkeit einer Kündigung nach den Maßstäben der personenbedingten krankheitsbedingten Kündigung. Hier kann statt einer Abmahnung und vor Kündigung gegebenenfalls die Anordnung einer Entziehungskur notwendig sein.

Auch Alkoholgenuss in der Freizeit kann zu unangenehmen Konsequenzen im Arbeitsleben führen. Wird dem Taxifahrer aufgrund einer Trunkenheitsfahrt in der Freizeit der Führerschein entzogen, kann er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten notwendigerweise nicht mehr nachkommen. Er darf nicht Auto fahren. Der Arbeitgeber kann kündigen, er muss es aber nicht. Der private Alkoholkonsum geht den Arbeitgeber jedoch solange nichts an, wie ein Eingriff in das Arbeitsverhältnis nicht vorliegt.

Gut zu wissen

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zu Alkoholtests, beispielsweise durch eine Atemalkoholkontrolle oder Blutentnahme, zwingen.

Will der Arbeitgeber den unerwünschten Alkoholkonsum seines Mitarbeiters nachweisen, ist er auf Indizien angewiesen. Dies können - um nur einige zu nennen - ein schwankender Gang, verwaschene Sprache, Alkoholfahne sein.

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