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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Befristeter-Mietvertrag".
Hier wird eine bestimmte Laufzeit des Mietverhältnisses vereinbart. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Mieter ausziehen, ohne dass der Vermieter dem Mieter (oder umgekehrt) kündigen muss. Beispiel: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 2016 und endet zum 31. Januar 2017".
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Früher (bis 1.9.2001) konnte ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen werden, ohne dass der Vermieter besonders begründen musste, warum er die Befristung wollte. Allerdings konnte der Mieter nach dieser alten Rechtslage zwei Monate vor Ablauf der vereinbarten Zeit vom Vermieter die Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Dies konnte der Vermieter nur dann verhindern, wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie z.B. Eigenbedarf geltend machte. Der Mieter hatte dann vollen Kündigungsschutz.
Zeitmietverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen anerkannten Grund angibt, warum er nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Wohnung wieder für sich haben möchte.
In diesem Fall kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird.
Der Mieter kann verlangen, dass das Mietverhältnis verlängert wird bzw. ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird.
Der Vermieter kann nicht zwischen den einzelnen Befristungsgründen wechseln. Der Mieter kann den Abschluss eines unbefristeten Vertrages verlangen.
Der Mieter muss in diesem Fall wie vereinbart nach Ende der Befristung ausziehen.
Nein. Da eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Mietvertrag nicht einseitig gekündigt werden. Als einzige Ausnahme davon gibt es die Nachmieterkündigung. Ein Mieter kann einen befristeten Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn er einen Härtegrund dafür vorbringt und zudem einen geeigneten Nachmieter stellt.
Ja. Seit der Mietrechtsreform kann ein befristeter Mietvertrag auch für einen Zeitraum über 5 Jahre vereinbart werden.
Sollte der Mietvertrag aus der Zeit vor September 2001 stammen, gilt für ihn die "alte" Rechtslage weiter.
Es gilt die alte Rechtslage vor der Mietrechtsreform.
Im Mietvertrag kann das Kündigungsrecht für eine gewisse Zeit ausgeschlossen werden. Beispiel für eine entsprechende Formulierung: "Der Vermieter kann bis zum Jahr 2008 das Mietverhältnis nicht ordentlich kündigen". Eine solche Vereinbarung ist zulässig.
In einer Formularklausel in aller Regel nicht, eine Ausnahme gilt in Staffelmietverträgen. Zulässig ist aber eine Klausel, wonach Vermieter und Mieter für höchstens 4 Jahre auf ihr Kündigungsrecht verzichten.
Ja, sagt der Bundesgerichthof. Der Mieter kann durch eine individual-vertragliche Vereinbarung (befristet) auf sein gesetzliches Kündigungsrecht wirksam verzichten.
0800 3746-555 gebührenfrei