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Verwaltungsbeirat

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Verwaltungsbeirat".

Was versteht man unter einem Verwaltungsbeirat?

Ein Verwaltungsbeirat ist ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft und geregelt in § 29 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Muss es einen Verwaltungsbeirat geben?

Die Eigentümergemeinschaft ist in der Entscheidung darüber, ob ein Beirat eingerichtet wird, frei, d.h. dieser wird nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Aus welchen Organen besteht er und was ist zu beachten?

Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die alle selbst Wohnungseigentümer der Gemeinschaft sind.

Gewählt wird der Beirat in der Wohnungseigentümerversammlung durch Stimmmehrheit.

Was sind die Aufgaben des Verwaltungsbeirats?

Der Beirat unterstützt den Hausverwalter bei seinen Aufgaben und ist zuständig für die Rechnungsprüfung. Im Normalfall hat der Beirat aber allein beratende, vermittelnde und prüfende Funktion.

Jahresabrechnung und der Wirtschaftplan sollten dem Beirat vor der Beschlussfassung in der Versammlung zur Prüfung vorgelegt werden. Letztlich hat der Verwaltungsbeirat auch die Möglichkeit, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, wenn es keinen Hausverwalter gibt oder dieser pflichtwidrig eine Einladung unterlässt.

Ist eine Entscheidung des Beirats verpflichtend?

Der Hausverwalter ist nicht an die Entscheidungen des Verwaltungsbeirats gebunden, sondern ist allein der Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Häufig werden aber Beschlüsse gefasst, die der Hausverwalter in Abstimmung mit dem Beirat umsetzen soll. Es besteht auch die Möglichkeit, dem Beirat - durch eine ausdrückliche Vereinbarung - die Vertretung der Eigentümergemeinschaft gegenüber der Hausverwaltung zu übertragen.

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